Medizinprodukte Großhandel – mediCZentra

Autorenname: Ann-Katrin

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Stromkostenerstattung für Praxen mit besonders hohem Energieverbrauch

Nach einem Beschluss des Bewertungsauschusses vom 29.03.2023 können Praxen mit besonders hohem Stromverbrauch nun Antrag auf Erstattung der Kosten stellen. Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen Stromkosten haben Vertragsärzte, Ermächtigte sowie nichtärztliche Dialyseeinrichtungen, die bestimmte Leistungen aus den EBM-​Abschnitten Hochvolttherapie (Abschnitt 25.3.2), Computertomographie (Abschnitt 34.3), Magnet-​Resonanz-Tomographie (Abschnitt 34.4) oder Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren (Abschnitt 40.14) erbringen. Die Förderung ist auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Die Förderung kann über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung beantragt werden. Der Erstattungsantrag wird mittels einer Selbsterklärung über die zusätzlichen Stromkosten im jeweiligen Abrechnungsquartal gestellt. Nachweise zur Selbsterklärung brauchen nur auf Anforderung vorgelegt zu werden. In Niedersachsen stellt die Kassenärztliche Vereinigung einen entsprechenden Onlineantrag zur Verfügung.

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Übergangsfrist für die sog. „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“

Am 2. Dezember 2024 endete die gesetzlich verankerte Übergangsfrist, in welcher die sog. „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ als verordnungsfähig eingestuft sind, wenn sie bereits vor dem 2. Dezember 2020 verordnungsfähig waren. Durch das Ende der Regierungskoalition ist eine Verlängerung der gesetzlich verankerten Übergangsfrist nicht mehr wie geplant erfolgt. Betroffen von der geänderten Verordnungsfähigkeit sind die sog. „sonstigen Produkte zur Wundversorgung“. Dabei handelt es sich um Medizinprodukte, die ihrer nicht formstabilen Beschaffenheit wegen keinen eindeutigen Verbandmittelcharakter besitzen und / oder deren Hauptwirkung über die Verbandmittel-​​Eigenschaft hinausgeht. Dies trifft zu, sobald von einem aktiven Einfluss auf Abläufe der Wundheilung durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung auszugehen ist, wie beispielsweise antibakteriell wirkende Wundauflagen, wenn diese einen Wirkstoff in die Wunde freisetzen. Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit sollten zwar alle Beteiligten die bisher zum 2. Dezember 2024 gültige Übergangsregel zur Verordnungsfähigkeit der sonstigen Produkte zur Wundversorgung bis zum 2. März 2025 weiter anwenden.  Diese Empfehlung ist allerdings nicht bindend. Stand 17.12.2024 akzeptieren viele Krankenkassen in Niedersachsen aus Kulanz die Verlängerung der Übergangsfrist verbunden mit der Verordnung über Muster 16. Über Einzelheiten informiert ein  gemeinsames Schreiben von KVN und Krankenkassen.